Allgemeine Geschäftsbedingungen der COLOSSEUM Competence GmbH & Co. KG
Fassung vom 01.03.2004
§ 1 Geltungsbereich
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung oder Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer unverbindlich, es sei denn, er anerkennt sie schriftlich und ausdrücklich. Mangels eines solchen Anerkenntnisses sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers für den Auftragnehmer auch dann unverbindlich, wenn der Auftragnehmer der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform oder schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Angebote
Präsentation Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Zu einem Angebot des Auftragnehmers gehörende Unterlagen - wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben - sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wird der Auftragnehmer mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingerichteten Ausarbeitung oder erfolgten Beratung.
§ 3 Preis
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten nur bei Kenntnis der Originalvorlagen und unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlich geschuldeter Höhe. Mangels besonderer Preisvereinbarungen gelten die bei Angebotsannahme verbindlichen Listenpreise des Auftragnehmers, die der Auftraggeber jederzeit einsehen kann. Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch von ihm veranlasste nachträgliche Änderungen entstehende Mehrkosten dem Auftragnehmer gegen Rechnung zu erstatten. Dieses gilt insbesondere, wenn die für die Auftragserfüllung zugesagte Lieferung kompletter, vollständiger und in Gänze verwertbarer Unterlagen/Informationen/ Daten/Datenbanken etc. nicht erfolgt und in Folge dessen ein Zusatzaufwand für den Auftragnehmer bzw. für zu beanspruchende Leistungen Dritter, durch den/die der Mangel beseitigt werden kann. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Korrekturabzügen und Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden, sowie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die durch die Fertigung von Skizzen, Entwürfen, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten veranlassten Kosten zu erstatten, sofern der Auftraggeber die Fertigung veranlasst hat. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber gesondert zu erstatten. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber ebenfalls gesondert zu erstatten. Durch vom Auftraggeber verursachte Ausfallzeiten, die im Rahmen der Auftragserfüllung seitens des Auftragnehmers entstehen, sind vom Auftraggeber neben den vereinbarten Honoraren an den Auftragnehmer auf Anforderung zu erstatten. Insbesondere gilt dies für zu spät stornierte Termine, für vergessene Termine und für verzögerte Termine von mehr als 0,5 Std. Das gleiche gilt für vom Auftraggeber bewirkte Terminunterbrechungen von mehr als 30 Minuten. Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung, sofern nicht zwischen den Vertragsparteien anderweitig vereinbart. Die vereinbarten Honorare für Texte und Gestaltungsvorschläge enthalten eine Autorenkorrektur im Rahmen des erarbeiteten Grundkonzepts. Alle weiteren Korrekturen werden als Autorenkorrektur nach Aufwand berechnet. Vor der Produktion der Werbemittel (Fremdleistungen) sind alle Vorlagen vom Kunden als druck- bzw. produktionsreif freizugeben. Nach dieser Freigabe sind auch hier eventuelle Korrekturen grundsätzlich kostenpflichtig. Abgaben an die Künstlersozialkasse, Kurierkosten und weitere im Zusammenhang mit der angeforderten Leistung neben dem Angebot entstehende variable Nebenkosten werden an den Auftraggeber gesondert weiterberechnet. Kommt eine von dem Auftragnehmer ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch des Auftragnehmers davon unberührt.
§ 4 Zahlung
Die Zahlung ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers maßgeblich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilzahlungen auf seine erbrachten Leistungen einzufordern. Die Teilzahlungen werden wie folgt erhoben: 1) 30 % bei Beauftragung 2) 30 % bei Übergabe der produktionsfähigen Daten und Werkzeichnungen 3) 40 % bei Fertigstellung der Projektleistung Die prozentuale Höhe der Teilzahlungen kann differenzieren, muss aber, wenn sie von obiger Regelung abweicht, gesondert von den Vertragsparteien vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist nur zur Vorleistung der unter 1) und 2) vereinbarten Leistung verpflichtet. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Tagen den vereinbarten Teilzahlungsbetrag, gelten die Lieferzeiten für anschließend vereinbarte Leistungen des Auftragnehmers als suspendiert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Wechsel oder Schecks annimmt, trägt der Auftraggeber sämtliche etwa hierdurch vom Auftragnehmer an Dritte zu leistende Spesen. Solche Spesen sind dem Auftragnehmer sofort nach Rechnungsstellung zu erstatten. Eine Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber. Der Auftraggeber kann gegen den Auftragnehmer keine Rechte daraus herleiten, dass der Auftragnehmer Fristen bei der Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung nicht einhält.
§ 5 Zahlungsverzug
Ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, hat er dem Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt, jedoch muß der Auftragnehmer sich insoweit den geleisteten Verzugszins anrechnen lassen. Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, kann der Auftragnehmer zur Begleichung sämtlicher gestellter Rechnungen - auch wenn diese noch nicht zur Zahlung fällig sind - eine angemessene endgültige Zahlungsfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber mit dem Gesamtbetrag in Verzug. Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruches des Auftragnehmers wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer sofortige Zahlung aller offenen - auch der noch nicht fälligen - Rechnungen verlangen, nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn die oben genannte Gesamtfrist fruchtlos abgelaufen ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens, insbesondere bei Inanspruchnahme laufenden Kontokorrentkredits, bleibt unberührt; in diesem Fall ist Verzugsschaden in Form der Verzinsung bis zur Höhe der Kontokorrentkosten zu leisten.
§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
§ 7 Leistung des Auftragnehmers
Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer als verbindlich bestätigt werden. Die Bestätigung bedarf der Schriftform. Soweit Änderungs- oder Korrekturvorschläge an dem Produkt des Auftragnehmers angebracht werden, wird unter Aufhebung der alten Lieferfrist eine neue Lieferzeit von gleicher Dauer begründet. Gerät der Auftragnehmer mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptpflicht in Verzug, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf von dem Vertrag zurücktreten.§ 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes verlangt werden. Betriebsstörungen sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem seines Erfüllungsgehilfen - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstige Fälle höherer Gewalt - berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftgrundlage bleiben unberührt. Der Auftraggeber kann Rechte aus dem Verzug des Auftragnehmers nur dann geltend machen, wenn er selbst seine vertraglich fälligen Verpflichtungen erfüllt hat. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden. Aufträge an Werbeträger erteilt der Auftragnehmer im eigenen Namen zu den für den Auftraggeber günstigsten tariflichen Bedingungen. Sämtliche zur Weiterverarbeitung vorgesehenen Unterlagen (Entwürfe, Texte, Fotos etc.) sind vom Auftraggeber zu bestätigen. Ebenso obliegt dem Auftraggeber die Imprimatur. Für Fehler, die er bei der Freigabeerklärung übersehen hat, haftet er allein. Delegiert der Auftraggeber die Imprimatur an den Auftragnehmer, so stellt er den Auftragnehmer von der Haftung frei. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden von dem Auftragnehmer infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgebend. Die Änderung von Entwürfen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Die im Zusammenhang mit diesen Arbeiten entstehenden Nebenkosten (wie z. B. Modellhonorare, Reisekosten, Reproduktionen, Druckvorlagen, u.a.) werden als Nettobeträge plus Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt, zu dem sie anfallen, berechnet. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden und Vorsatz. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagedruck. Aufträge an Dritte, insbesondere an Lieferanten im Bereich der Werbeproduktion, werden frei vergeben. Benennt der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine bevorzugtes Unternehmen, wählt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen aus, wobei die wirtschaftlichen und vertraglichen Ziele Berücksichtigung finden. Aufträge an Dritte werden im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers erteilt, wenn nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Leistungen des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Qualitätskontrolle und Abwicklung von Projekten, die durch Dritte oder durch den Auftraggeber nach Übergabe durch den Auftragnehmer selbst weiterbetrieben oder vollendet werden, werden dem Auftraggeber zusätzlich entsprechend der allgemeinen Preisliste des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
§ 8 Verzug des Auftraggebers
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 326 BGB zu. Wahlweise steht dem Auftragnehmer auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadenersatz zu verlangen.
§ 9 Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftverbindung zu.
§ 10 Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistung oder zur Korrektur übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall sofort zu überprüfen. Der Auftraggeber kann gegen den Auftragnehmer keine Rechte aus Fehlern der Lieferung herleiten, wenn die Fehler erkennbar waren, aber nicht unverzüglich gerügt wurden. Rügen sind schriftlich zu erklären. Rügen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Erhalt der Leistung anzuzeigen. Der Auftraggeber kann Rechte aus sonstigen Mängeln gegen den Auftraggeber nur geltend machen, wenn die Mängelrüge binnen 6 Monaten nach Erhalt der Leistung bei dem Auftragnehmer eintrifft. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder einem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeit oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Mängel eines Teils der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung, es sei denn, dass die Teilleistung für den Auftraggeber durch den Mangel des Teils ohne Interesse ist.
§ 11 Haftung
Die Haftung der Agentur beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen beauftragten Dritten entstehen. Für Verlust, Beschädigung oder Untergang vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellter Gegenstände jeglicher Art, insbesondere Datenträger und Datenbanken, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Der Auftragnehmer versichert diese Gefahren nur, wenn er hierzu vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich beauftragt wird und der Auftraggeber mit den Kosten für die Versicherung in Vorlage geht. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Auftragnehmer nicht. Bei Produktionsabläufen, die nicht nur durch den Auftragnehmer vollständig abgewickelt werden, haftet der Auftragnehmer nur bis zur Übergabe der von ihm fertiggestellten und vom Auftraggeber freigegebenen Daten an Dritte. Eine Haftung für den Zustand des Endproduktes entfällt. Hinweise zur wettbewerbsrechtlichen Bedeutung von Werbemaßnahmen und Medien-Einsätzen durch den Auftragnehmer kommen keiner rechtlichen Bewertung gleich. Eine Haftung für die Verletzung der Rechte Dritter infolge von Werbemaßnahmen durch den Auftragnehmer scheidet in Folge dessen aus. Die Kosten für ein wettbewerbsrechtliches Gutachten zur Klärung der Frage, ob und in welchem Umfange Rechte Dritter durch die Tätigkeit des Auftragnehmers verletzt werden könnten, trägt der Auftraggeber. Besteht der Auftraggeber trotz rechtlicher Bedenken seitens des Auftragnehmers dennoch auf die Ausführung einer Werbemaßnahme, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter ohne Beschränkung der Höhe nach frei. Eine Verletzung der Freistellungsverpflichtung auf erstes Anfordern verpflichtet den Auftraggeber zum Schadensersatz. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers
Die Urheberrechte an Präsentationsvorschlägen verbleiben bei dem Auftragnehmer. Die Nutzung von Präsentationsvorschlägen ist grundsätzlich untersagt. Sollten dennoch Präsentationsvorschläge teilweise oder im Ganzen seitens des Unternehmens/der Person, dem/der die Präsentation gegolten hat, zu Werbebzw. Marketingzwecken eingesetzt werden, so wird der gesamte der Präsentation zu Grunde liegende Angebotspreis bei erster Anforderung zur Zahlung fällig. Sämtliche durch die Vertragserfüllung entstehenden Urheberrechte bleiben beim Auftragnehmer. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze bleiben Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert, auch wenn sie gesondert berechnet werden. Insbesondere werden an Entwürfen und Reinzeichnungen nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Sind solche Betriebsgegenstände dem Auftraggeber ausgehändigt worden, hat er sie dem Auftragnehmer jederzeit auf Anforderung herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er insoweit nicht geltend machen. Eine weitere Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Vorschläge des Auftraggebers oder sonstige fördernde Maßnahmen begründen ein Miturheberrecht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Mit der Ablieferung der Arbeiten durch den Auftragnehmer und mit der Entrichtung des Entgelts für die Einräumung der Nutzungsrechte hat der Auftraggeber die Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) im vereinbarten Rahmen erworben. Dem Auftragnehmer verbleiben in jedem Falle die Zustimmungsrechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Insbesondere kann die über den vereinbarten Rahmen hinausgehende Weiterübertragung ausschließlicher oder einfacher Nutzungsrechte an Dritte nur mit seiner Einwilligung erfolgen. Auch die weitere Nutzung des Auftraggebers z. B. durch Auflagenerhöhung, Nachauflagen und Nutzung durch verbundene Unternehmen bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers und sind gesondert zu vergüten. Dieses Nutzungshonorar orientiert sich an dem Verhältnis der ursprünglichen Honorarhöhe im Vergleich zur Mehrnutzung. Das Zusatzhonorar ist zuvor auszuhandeln. Wird eine Vereinbarung nicht getroffen oder können die Vertragsparteien sich nicht einigen, gilt die für vergleichbare Leistungen in erster Stellung übliche Vergütung als vereinbart. Eine Nutzungserweiterung ohne vorherige Zustimmung verpflichtet den Nutzer zum Schadensersatz. Ist eine nachträgliche Einigung über die Erhöhung des Honorars nicht möglich, wird ein Schaden i.H.v. 50 % des bislang vereinbarten Honorars vermutet. Der Auftraggeber trägt die Beweislast, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sei. Eine nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Zustimmung darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Ohne Einwilligung des Auftragnehmers dürfen die von ihm abgelieferten Arbeiten weder im Original noch bei der Vervielfältigung verändert oder entstellt werden. Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechtseinräumung des Auftragnehmers sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung entsprechenden Vergütung zulässig. Werden nur Entwürfe, Fotografien oder Reinzeichnungen, ohne Einräumung von Nutzungsrechten bestellt, so entfällt das Entgelt für die Nutzungsrechtseinräumung, nicht jedoch die Vergütungen für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§ 13 Periodische Arbeiten, Belegexemplare
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Bei wertvollen Stücken ist ihm eine angemessene Anzahl zu überlassen.
§ 14 Verwahrung, Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorgenannten Gegenstände werden bis zum Auslieferungstermin mit geschäftsüblicher Sorgfalt behandelt, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vorbenannte Gegenstände zu versichern. Auf Grund nicht ausschließbarer technischer Unwägbarkeiten wird für einen möglichen Verlust oder eine mögliche Beschädigung von Daten oder für einen Verlust oder die Beschädigung des Datenträgers nach dem Archivierungsvorgang keine Haftung übernommen.
§ 15 Sonstiges
Für die Kündigung des Auftraggebers vor Beendigung der Arbeiten der Agentur gilt das Werkvertragsrecht, insbesondere § 649 BGB. Es wird vermutet, dass bei einer freien Auftraggeberkündigung vor Abnahme des Werkes Eigenaufwendungen der Agentur in Höhe von 10 % des Nettoauftragsvolumens erspart worden sind. Dem Auftraggeber steht es frei, einen höheren ersparten Eigenaufwand darzulegen und zu beweisen. Es wird in Anbetracht des besonderen Charakters der von der Agentur zu erbringenden schöpferischen Leistungen vermutet, dass eine Möglichkeit zur anderweitigen Einsetzung der Arbeitskraft bei einer freien Auftraggeberkündigung nicht bestand. Bei Fremdlieferung behält sich die Agentur ein Mehr- oder Minderlieferungsrecht von plus /minus 5% der Auflage vor. Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieses Rahmens berechtigen nicht zur Reklamation.
§ 16 Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftragsgebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes und überwiegendes Interesse hat.
§ 17 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist der Sitz des Auftragnehmers.
§ 18 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.
§ 19 Anwendbares Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sofern das deutsche Internationale Privatrecht die Anwendbarkeit fremden Sachrechts vorsieht, vereinbaren die Parteien hiermit in Abweichung von deutschem Internationalen Privatrecht die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts.
§ 20 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.


